Das ist neu ab dem 1. Juli 2026
Minijobs sind in Deutschland grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Viele Minijobber lassen sich davon aber befreien, um keinen eigenen Beitrag zahlen zu müssen. Genau hier gibt es eine Neuerung: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber, die sich früher von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, diese Befreiung einmalig widerrufen – und damit wieder regulär in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Diese Regelung ist beschlossen und tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ist nicht zu verwechseln mit den weitergehenden Vorschlägen der Rentenkommission, die bisher nur Empfehlungen sind (dazu unten mehr).
Wer kann den Widerruf nutzen?
Den Widerruf können alle Minijobberinnen und Minijobber stellen, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreit haben. Wichtig: Wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat, muss die Entscheidung einheitlich für alle Minijobs treffen – eine teilweise Rückkehr ist nicht möglich.
Wie funktioniert der Widerruf?
Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt. Dieser meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale. Ab diesem Zeitpunkt werden wieder volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Was kostet dich der eigene Beitrag?
Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Den Rest bis zum vollen Beitragssatz (18,6 Prozent) trägst du als Beschäftigte:r – das sind 3,6 Prozent. Bei einem Verdienst an der Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat sind das rund 21,70 Euro pro Monat.
Im Privathaushalt ist der Arbeitgeberanteil niedriger (5 Prozent), dein Eigenanteil entsprechend höher – bei 603 Euro etwa 82 Euro pro Monat.
Was bringt dir das?
Wer wieder einzahlt, sammelt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das kann sich lohnen:
- Die Zeiten zählen vollständig auf die Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten), die du für viele Rentenarten brauchst.
- Du sicherst dir Ansprüche auf Rehabilitation, Teilhabeleistungen und die Erwerbsminderungsrente.
- Dein Arbeitsentgelt wird voll für die spätere Altersrente berücksichtigt – die Rente fällt also höher aus.
- Die Beiträge können für den Grundrentenzuschlag relevant sein.
Wichtige Einschränkungen
Der Schritt sollte gut überlegt sein, denn:
- Der Widerruf gilt nur für die Zukunft. Vergangene befreite Zeiten werden nicht nachträglich in Pflichtbeitragszeiten umgewandelt.
- Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.
- Die Entscheidung ist einmalig: Wer zurück in die Versicherungspflicht wechselt, kann sich später nicht erneut befreien lassen.
Und die diskutierte „Minijob-Abschaffung“?
Parallel hat die Alterssicherungskommission (Rentenkommission) der Bundesregierung Ende Juni 2026 ein Reformpaket mit 33 Empfehlungen vorgelegt. Eine davon: den sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen und alle geringfügig Beschäftigten regulär in die Rentenversicherung einzubeziehen (Ausnahme: Schüler). Das ist bislang nur eine Empfehlung – kein Gesetz. Ob, wann und wie das umgesetzt wird, muss erst der Bundestag entscheiden. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Rentenkommission.
Quellen
Diese Angaben beruhen auf den Veröffentlichungen der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung (Stand: Juni 2026). Für deine persönliche Situation lohnt sich eine kostenlose Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.