Kindergeld-Grundlagen: Wann besteht der Anspruch?
Kindergeld erhalten Eltern für ihre Kinder grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus wird es bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn sich das Kind in einer Ausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligendienst befindet. Auch bei arbeitssuchend gemeldeten Kindern wird das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr weitergezahlt.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt 2026 259 Euro pro Monat für jedes Kind (2025: 255 Euro, 2023 und 2024: 250 Euro). Der Betrag gilt einheitlich, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Das Kindergeld wird an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt.
Viele Eltern sorgen sich, dass ein Minijob ihres Kindes den Kindergeldanspruch gefährden könnte. Die gute Nachricht vorweg: Bei einem reinen Minijob bis 603 Euro pro Monat ist der Kindergeldanspruch in den allermeisten Fällen nicht in Gefahr.
Bleibt das Kindergeld, wenn mein Kind in der ersten Ausbildung einen Minijob hat?
Solange dein Kind die erste Berufsausbildung oder das erste Studium noch nicht abgeschlossen hat, darf es unbegrenzt dazuverdienen – der Kindergeldanspruch bleibt bestehen. Das gilt auch für Minijobs. Ob dein Kind 200 Euro oder 603 Euro im Monat verdient, spielt für das Kindergeld keine Rolle, solange es sich in der Erstausbildung befindet.
Das betrifft Schüler, die ihren ersten Schulabschluss machen, Auszubildende in der ersten Berufsausbildung und Studierende im Erststudium. Auch in der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn – maximal vier Monate – bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, selbst wenn das Kind in dieser Zeit einen Minijob hat.
Wichtig: Als Erstausbildung zählt die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder der erste berufsqualifizierende Studienabschluss. Ein Bachelorstudium mit anschließendem Masterstudium gilt als eine zusammenhängende Erstausbildung, wenn das Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf den Bachelor aufbaut.
Was gilt für das Kindergeld bei einem Minijob nach der ersten Ausbildung?
Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums gelten strengere Regeln. Wenn dein Kind danach eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium beginnt und nebenbei arbeitet, wird der Kindergeldanspruch nur dann fortgesetzt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht regelmäßig überschreitet.
Ein Minijob ist hier unproblematisch, weil die maximale Arbeitszeit bei einem 603-Euro-Minijob zum Mindestlohn bei rund 10 Stunden pro Woche liegt – also deutlich unter der 20-Stunden-Grenze. Selbst wenn dein Kind zwei Minijobs hat, bleibt es in der Regel unter 20 Wochenstunden.
Achtung: Die 20-Stunden-Grenze bezieht sich auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. In den Semesterferien oder während vorlesungsfreier Zeiten darf auch mehr gearbeitet werden, ohne dass der Kindergeldanspruch verloren geht. Die Familienkasse prüft das Jahresmittel.
Bleibt mein Kind mit Minijob in der Familienversicherung?
Neben dem Kindergeld ist die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein wichtiger Vorteil für Familien. Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre können über ihre Eltern beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Für die Familienversicherung gilt eine monatliche Einkommensgrenze von 505 Euro für regelmäßiges Gesamteinkommen. Bei einem Minijob zählt der Verdienst jedoch als geringfügige Beschäftigung und wird gesondert behandelt: Ein Minijob bis 603 Euro gefährdet die Familienversicherung nicht, solange kein weiteres regelmäßiges Einkommen hinzukommt.
Komplizierter wird es, wenn dein Kind neben dem Minijob weitere Einkünfte hat, etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einem zweiten Job. Diese Einkünfte werden zusammengerechnet und können die Familienversicherung gefährden. Im Zweifelsfall solltest du direkt bei der Krankenkasse nachfragen.
Was sollte ich als Elternteil beim Minijob meines Kindes beachten?
Um auf der sicheren Seite zu sein, informiere die Familienkasse über den Minijob deines Kindes. Das ist zwar bei einem einfachen Minijob bis 603 Euro während der Erstausbildung nicht zwingend nötig, aber es verhindert Rückfragen und mögliche Rückforderungen.
Bewahre Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge und Immatrikulationsbescheinigungen sorgfältig auf. Die Familienkasse kann jederzeit Nachweise verlangen, und wenn du sie nicht vorlegen kannst, wird die Kindergeldzahlung zunächst eingestellt.
Besprich mit deinem Kind offen die finanziellen Rahmenbedingungen. Erkläre, warum es wichtig ist, die 603-Euro-Grenze einzuhalten, und dass ein zweiter Minijob oder Mehrarbeit das Kindergeld und die Familienversicherung gefährden können. Gemeinsam könnt ihr so sicherstellen, dass alle Vorteile erhalten bleiben und dein Kind trotzdem sein eigenes Geld verdient.