Was ist ein Minijob auf Abruf?
Bei einem Minijob auf Abruf (auch Arbeit auf Abruf oder Abrufarbeit genannt) vereinbaren Arbeitgeber und Minijobber, dass die Arbeitsleistung je nach Bedarf erbracht wird. Das bedeutet: Du arbeitest nicht zu festen Zeiten, sondern wirst vom Arbeitgeber gerufen, wenn Arbeit anfällt. Diese flexible Arbeitsform ist besonders in der Gastronomie, im Einzelhandel und bei Veranstaltungsdienstleistern verbreitet.
Die rechtliche Grundlage findet sich in Paragraph 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Obwohl Abrufarbeit grosse Flexibilität verspricht, gibt es klare gesetzliche Regelungen, die beide Seiten schützen.
Wie funktioniert ein Minijob auf Abruf?
Der grundsätzliche Ablauf ist einfach:
- Im Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass Arbeit auf Abruf geleistet wird.
- Es wird eine wöchentliche oder monatliche Mindestarbeitszeit festgelegt (oder die gesetzliche Regelung greift).
- Der Arbeitgeber teilt den konkreten Arbeitseinsatz mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen mit.
- Der Minijobber arbeitet die abgerufenen Stunden und erhält dafür den vereinbarten Lohn.
Welche gesetzlichen Regeln zur Arbeitszeit gelten im Minijob auf Abruf?
Das Gesetz schützt Minijobber vor Willkür. Folgende Regelungen gelten:
Mindestarbeitszeit
Wenn im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, gilt kraft Gesetz eine Mindestarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Das ist bei einem Minijob problematisch, denn 20 Stunden zum Mindestlohn (13,90 Euro/Stunde) würden die 603-Euro-Grenze deutlich überschreiten.
Deshalb ist es zwingend notwendig, die wöchentliche Arbeitszeit im Vertrag festzulegen! Für einen Minijob mit 603 Euro bei Mindestlohn sind das maximal rund 10 Stunden pro Woche.
Abrufbare Zusatzstunden
Der Arbeitgeber darf zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit nur eine begrenzte Anzahl an Mehrarbeit abrufen:
- Maximal 25 % mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
- Maximal 20 % weniger als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
Beispiel: Bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche darf der Arbeitgeber zwischen 6,4 und 10 Stunden abrufen.
Ankündigungsfrist
Der Arbeitgeber muss den Arbeitseinsatz mindestens vier Tage im Voraus ankündigen. Kurzfristigere Einsätze darfst du ablehnen.
Welche Rechte hast du im Minijob auf Abruf?
Auch als Abruf-Minijobber hast du dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer:
- Mindestlohn: Aktuell 13,90 Euro pro Stunde (2026)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bis zu 6 Wochen
- Bezahlter Urlaub: Mindestens 24 Werktage im Jahr (anteilig berechnet)
- Kündigungsschutz: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Wenn du an dem Feiertag normalerweise gearbeitet hättest
Vergütung auch ohne Abruf
Wenn der Arbeitgeber dich nicht abruft, obwohl du arbeitsbereit bist, gerät er in Annahmeverzug. Du hast dann trotzdem Anspruch auf die Vergütung für die vereinbarte Mindestarbeitszeit.
Welche Vorteile hat ein Minijob auf Abruf?
Für Arbeitnehmer:
- Hohe Flexibilität bei der Zeiteinteilung
- Gut kombinierbar mit Studium, Familie oder anderem Job
- Vielfältige Einsatzmöglichkeiten
- Neue Erfahrungen in verschiedenen Bereichen sammeln
Für Arbeitgeber:
- Personal genau dann einsetzen, wenn Bedarf besteht
- Personalkosten an die Auftragslage anpassen
- Saisonale Schwankungen flexibel auffangen
- Zuverlässigen Pool an Aushilfen aufbauen
Welche Nachteile und Risiken hat ein Minijob auf Abruf?
Für Arbeitnehmer:
- Unregelmäßiges Einkommen bei wenig Abruf
- Planung der Freizeit kann schwierig sein
- Kurzfristige Änderungen des Einsatzplans
Für Arbeitgeber:
- Mindestvergütung auch ohne Abruf geschuldet
- Vier-Tage-Ankündigungsfrist einhalten
- Komplexere Arbeitszeitdokumentation
Was sollte im Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Abruf stehen?
Ein guter Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Abruf sollte folgende Punkte klar regeln:
- Wöchentliche Mindestarbeitszeit (z. B. 6, 8 oder 10 Stunden)
- Höchstarbeitszeit (maximal 25 % über der Mindestarbeitszeit)
- Ankündigungsfrist (mindestens 4 Tage)
- Mindestdauer pro Abruf (z. B. mindestens 3 Stunden am Stück)
- Vergütung (mindestens Mindestlohn)
- Rahmenzeiten (z. B. Montag bis Samstag, 8 bis 20 Uhr)
Welche Fehler solltest du beim Minijob auf Abruf vermeiden?
- Keine Arbeitszeit im Vertrag: Dann gelten automatisch 20 Stunden pro Woche.
- Zu kurzfristiger Abruf: Wer die 4-Tage-Frist nicht einhält, riskiert Ablehnung.
- Fehlende Vergütung bei Nicht-Abruf: Die Mindestarbeitszeit muss auch bezahlt werden.
- 603-Euro-Grenze ignorieren: Durch Schwankungen kann die Grenze überschritten werden.
Was solltest du dir zum Minijob auf Abruf merken?
Der Minijob auf Abruf bietet sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer grosse Vorteile, erfordert aber eine sorgfältige vertragliche Gestaltung. Achte darauf, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Vertrag steht, die Ankündigungsfristen eingehalten werden und die 603-Euro-Grenze nicht überschritten wird.