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Für Arbeitgeber25. März 2026

Minijobber einstellen: Anmeldung, Kosten & Pflichten

Minijobber richtig einstellen: Schritt-für-Schritt-Anmeldung, Abgaben, Arbeitsrecht und häufige Fehler die Arbeitgeber vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • AG-Abgaben ca. 31,2% des Bruttolohns bei 603-EUR-Minijob
  • Anmeldung bei Minijob-Zentrale ist Pflicht – auch rückwirkend möglich
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für Minijobber
  • 603-EUR-Grenze überschreiten = sozialversicherungspflichtig
  • Schwarzarbeit-Bußgelder bis 500.000 EUR bei Nicht-Anmeldung

Wie stellen Arbeitgeber einen Minijobber richtig ein?

Minijobber sind für viele Unternehmen unverzichtbar – in der Gastronomie, im Einzelhandel, in Büros und bei Veranstaltungen. Aber die Einstellung ist komplizierter als gedacht. Dieser Guide führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess.

Wie melden Sie einen Minijobber bei der Minijob-Zentrale an?

Jeder Minijobber muss bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über das Meldeverfahren via DEÜV – Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihr Steuerberater erledigt das in der Regel. Frist: Spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung, rückwirkend möglich aber nicht empfehlenswert.

Was muss im Arbeitsvertrag eines Minijobbers stehen?

Auch Minijobber haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Mindestinhalt: Vertragsparteien, Beginn, Aufgabe, Arbeitszeit, Vergütung (mindestens 13,90 EUR/h), Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen. Tipp: Die Minijob-Zentrale stellt Muster-Verträge bereit.

Welche Kosten entstehen Arbeitgebern bei einem Minijob?

AbgabeSatzBei 603 EUR Verdienst (2026)
Pauschale Krankenversicherung13%78,39 EUR
Pauschale Rentenversicherung15%90,45 EUR
Pauschale Lohnsteuer2%12,06 EUR
Umlage U1 (Entgeltfortzahlung)0,8%4,82 EUR
Umlage U2 (Mutterschutz)0,22%1,33 EUR
Insolvenzgeldumlage0,15%0,90 EUR
Gesamt AG-Abgabenca. 31,2%187,95 EUR
Gesamtkosten (Lohn + Abgaben)790,95 EUR

Welche Rechte haben Minijobber und welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?

Urlaub: Anteiliger gesetzlicher Urlaubsanspruch. Bei einer 2-Tage-Woche: mindestens 8 Urlaubstage pro Jahr.

Entgeltfortzahlung: Im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung – auch bei Minijobbern!

Kündigungsschutz: Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten (4 Wochen zum 15. oder Monatsende). In der Probezeit (max. 6 Monate): 2 Wochen.

Mindestlohn: 13,90 EUR/Stunde (2026) gilt auch für Minijobber. Keine Ausnahmen.

Welche Fehler sollten Sie beim Einstellen von Minijobbern vermeiden?

603-EUR-Grenze überschreiten: Wenn der Minijobber regelmäßig mehr als 603 EUR verdient, wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – mit deutlich höheren Kosten für Sie.

Schwarzarbeit: Nicht angemeldete Minijobs sind illegal und werden mit empfindlichen Bußgeldern bestraft (bis zu 500.000 EUR). Die Zollbehörde kontrolliert regelmäßig.

Kein Vertrag: Auch ohne schriftlichen Vertrag besteht ein Arbeitsverhältnis. Aber ohne Vertrag haben Sie im Streitfall schlechte Karten.

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Häufige Fragen

Was kostet ein Minijobber den Arbeitgeber?

Bei 603 EUR Bruttolohn fallen ca. 188 EUR AG-Abgaben an (31,2%). Gesamtkosten: ca. 791 EUR/Monat. Die Abgaben setzen sich zusammen aus Pauschalen für KV, RV, Steuer und Umlagen.

Muss ich einen Minijobber bei Krankheit weiterbezahlen?

Ja, Entgeltfortzahlung bis 6 Wochen gilt auch für Minijobber. Die Kosten werden teilweise durch die U1-Umlage erstattet, die Sie sowieso zahlen.

Was passiert, wenn der Minijobber mehr als 603 EUR verdient?

Ein unvorhersehbares Überschreiten (z. B. wegen Krankheitsvertretung) ist in maximal 2 Kalendermonaten pro Jahr erlaubt – bis höchstens zum Doppelten der Grenze (1.206 EUR). Regelmäßiges Überschreiten macht den Minijob sozialversicherungspflichtig – deutlich teurer für Sie.

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