Arbeitsvertrag für Minijobber: Pflicht oder Kür?
Auch Minijobber haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Das Nachweisgesetz (NachwG) schreibt vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen müssen. Verstöße können mit bis zu 2.000 EUR Bußgeld geahndet werden.
Pflichtinhalte
Vertragsparteien: Name und Adresse beider Seiten.
Beginn und Dauer: Startdatum, bei Befristung auch das Enddatum.
Arbeitsort: Fester Arbeitsort oder wechselnde Einsatzorte.
Tätigkeit: Kurze Beschreibung der Aufgaben.
Arbeitszeit: Regelmäßige wöchentliche oder monatliche Stundenzahl.
Vergütung: Stundenlohn (mindestens 12,82 EUR), Zahlungstermin.
Urlaub: Anzahl der Urlaubstage (anteilig berechnet).
Kündigungsfristen: Gesetzlich oder vertraglich.
Probezeit: Dauer (max. 6 Monate).
520-EUR-Grenze im Vertrag
Halten Sie im Vertrag fest, dass die monatliche Vergütung die Minijob-Grenze von 520 EUR nicht regelmäßig überschreiten darf. So schützen Sie sich vor unbeabsichtigter Sozialversicherungspflicht. Formulierung: "Die Vergütung ist so bemessen, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR im Monatsdurchschnitt nicht überschritten wird."
Befristung
Minijob-Verträge können befristet oder unbefristet sein. Sachgrundlose Befristung bis 2 Jahre, mit Sachgrund unbegrenzt. Bei saisonalen Minijobs (Weihnachten, Messe) ist die Befristung der Normalfall.
Häufige Fehler
Kein schriftlicher Vertrag: Bußgeldrisiko und Beweisprobleme im Streitfall.
Mindestlohn unterschritten: Auch Minijobber müssen mindestens 12,82 EUR/Stunde erhalten.
Stundenzahl nicht definiert: Ohne klare Arbeitszeitregelung drohen Streitigkeiten und SV-Probleme.
Urlaub vergessen: Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch – anteilig berechnet.