Minijobber kündigen: Die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Arbeitgeber glauben, Minijobber könnten einfach von heute auf morgen entlassen werden. Falsch. Für Minijobber gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Kündigungsregeln wie für Vollzeitbeschäftigte.
Kündigungsfristen
| Betriebszugehörigkeit | Frist |
|---|---|
| In der Probezeit | 2 Wochen |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2-5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5-8 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8-10 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG): Greift wenn Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat UND der Minijobber länger als 6 Monate beschäftigt ist. Dann brauchen Sie einen Kündigungsgrund (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt).
Wichtig: Minijobber zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße anteilig mit. Ein Minijobber mit max. 20h/Woche zählt als 0,5 Mitarbeiter.
Besonderer Kündigungsschutz
Schwangerschaft: Schwangere Minijobberinnen genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Elternzeit: Während der Elternzeit gilt Kündigungsverbot.
Schwerbehinderte: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts.
Abfindung
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – auch nicht bei betriebsbedingter Kündigung. In der Praxis werden Abfindungen bei Minijobbern selten gezahlt. Bei einem Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung als Verhandlungsmasse dienen.
Praktische Tipps
Schriftform: Kündigung immer schriftlich. Mündlich oder per E-Mail ist unwirksam.
Zugang sicherstellen: Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Einschreiben.
Resturlaub: Nicht genommener Urlaub muss abgegolten werden.
Zeugnis: Auch Minijobber haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.