Zwei Modelle der geringfügigen Beschäftigung
Neben dem klassischen 520-EUR-Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung – oft übersehen, aber für saisonale Aushilfen deutlich günstiger. Beide sind geringfügige Beschäftigungen, unterscheiden sich aber grundlegend.
Der Vergleich
| Kriterium | 520-EUR-Minijob | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze | 520 EUR/Monat | Keine Grenze |
| Zeitgrenze | Keine (dauerhaft) | Max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr |
| AG-Pauschalen (KV+RV) | 28% + Umlagen | Keine |
| AG-Kosten (bei 520 EUR) | ca. 163 EUR | ca. 7 EUR (nur Umlagen) |
| Anmeldung | Minijob-Zentrale | Minijob-Zentrale |
Kurzfristige Beschäftigung: Wann sinnvoll?
Saisonale Aushilfen: Weihnachtsgeschäft, Erntehelfer, Messe-Personal, Festival-Mitarbeiter. Wenn Sie jemanden nur für wenige Wochen brauchen, ist die kurzfristige Beschäftigung dramatisch günstiger.
Studenten in den Semesterferien: Studierende die nur in den Ferien arbeiten, können als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden – komplett sozialversicherungsfrei, auch über 520 EUR.
Rentner: Auch Rentner können kurzfristig beschäftigt werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Voraussetzungen
Befristung: Die Beschäftigung muss von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein.
Nicht berufsmäßig: Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Studenten, Hausfrauen/-männer und Rentner erfüllen das automatisch. Arbeitslose nicht.
Keine Wiederholung: Nicht regelmäßig wiederkehrend beim gleichen Arbeitgeber (dann wird es zum Dauerbeschäftigungsverhältnis).
Kostenersparnis
Bei einem kurzfristigen Aushilfsjob mit 1.000 EUR/Monat für 2 Monate:
Als Minijob: Nicht möglich (über 520 EUR).
Als kurzfristige Beschäftigung: AG-Kosten nur ca. 14 EUR/Monat (Umlagen). Ersparnis gegenüber regulärer Teilzeit: ca. 200 EUR/Monat an Sozialversicherung.