Müssen Arbeitgeber kranken Minijobbern den Lohn weiterzahlen?
Einer der häufigsten Irrtümer: Viele Arbeitgeber glauben, sie müssten kranke Minijobber nicht weiterbezahlen. Falsch! Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt für alle Arbeitnehmer – also auch für Minijobber.
Welche Regeln gelten für die Entgeltfortzahlung bei Minijobbern?
Wartezeit: Die Entgeltfortzahlung greift erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. In den ersten 4 Wochen gibt es bei Krankheit kein Entgelt.
Dauer: Bis zu 6 Wochen pro Krankheitsfall.
Höhe: Das Entgelt wird weitergezahlt wie bei normaler Arbeitsleistung. Bei festen Stunden: diese Stunden × Stundenlohn. Bei schwankenden Stunden: Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
Wie bekommen Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung über die U1-Umlage erstattet?
Sie zahlen als Arbeitgeber die U1-Umlage (2026: 0,8% des Bruttolohns). Dafür erstattet Ihnen die Minijob-Zentrale 80% der gezahlten Entgeltfortzahlung. Bei einem Minijobber mit 603 EUR/Monat und einer Woche Krankheit (ca. 140 EUR Entgeltfortzahlung) bekommen Sie also ca. 112 EUR zurück.
Wie läuft die Krankmeldung bei Minijobbern ab?
Pflicht des Minijobbers: Unverzügliche Krankmeldung am ersten Tag, ärztliche AU ab dem 4. Tag (oder ab dem 1. Tag, wenn im Vertrag so vereinbart).
eAU: Seit 2023 können Sie die elektronische AU direkt bei der Minijob-Zentrale abrufen.
Zählt die Entgeltfortzahlung zur 603-EUR-Grenze beim Minijob?
Die Entgeltfortzahlung ersetzt den Lohn für die Krankheitstage und zählt wie dieser als Arbeitsentgelt – sie kommt aber nicht zusätzlich obendrauf. Ein Minijobber mit 603 EUR erhält bei einer Woche Krankheit weiterhin insgesamt 603 EUR (davon ca. 140 EUR als Entgeltfortzahlung). Der Minijob-Status bleibt damit erhalten.
Welche Tipps helfen Arbeitgebern bei Krankheit eines Minijobbers?
U1-Erstattung beantragen: Viele Arbeitgeber vergessen die Erstattung. Beantragen Sie sie bei der Minijob-Zentrale – das geht auch rückwirkend.
Dokumentieren: Halten Sie Krankheitstage, AU-Bescheinigungen und Entgeltfortzahlungen sauber fest. Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie das nachweisen.