Minijobber krank: Ja, Sie müssen zahlen
Einer der häufigsten Irrtümer: Viele Arbeitgeber glauben, sie müssten kranke Minijobber nicht weiterbezahlen. Falsch! Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt für alle Arbeitnehmer – also auch für Minijobber.
Die Regeln
Wartezeit: Die Entgeltfortzahlung greift erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. In den ersten 4 Wochen gibt es bei Krankheit kein Entgelt.
Dauer: Bis zu 6 Wochen pro Krankheitsfall.
Höhe: Das Entgelt wird weitergezahlt wie bei normaler Arbeitsleistung. Bei festen Stunden: diese Stunden × Stundenlohn. Bei schwankenden Stunden: Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
U1-Erstattung: Ihre Rettung
Sie zahlen als Arbeitgeber die U1-Umlage (ca. 1,1% des Bruttolohns). Dafür erstattet Ihnen die Minijob-Zentrale 80% der gezahlten Entgeltfortzahlung. Bei einem Minijobber mit 520 EUR/Monat und einer Woche Krankheit (ca. 130 EUR Entgeltfortzahlung) bekommen Sie also ca. 104 EUR zurück.
Krankmeldung
Pflicht des Minijobbers: Unverzügliche Krankmeldung am ersten Tag, ärztliche AU ab dem 4. Tag (oder ab dem 1. Tag, wenn im Vertrag so vereinbart).
eAU: Seit 2023 können Sie die elektronische AU direkt bei der Minijob-Zentrale abrufen.
520-EUR-Grenze bei Krankheit
Die Entgeltfortzahlung zählt NICHT als Verdienst für die 520-EUR-Grenze. Wenn der Minijobber 520 EUR verdient und zusätzlich 130 EUR Entgeltfortzahlung erhält, bleibt es trotzdem ein Minijob.
Tipps
U1-Erstattung beantragen: Viele Arbeitgeber vergessen die Erstattung. Beantragen Sie sie bei der Minijob-Zentrale – das geht auch rückwirkend.
Dokumentieren: Halten Sie Krankheitstage, AU-Bescheinigungen und Entgeltfortzahlungen sauber fest. Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie das nachweisen.