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Steuern & Recht21. März 2026Von der Genieportal-Redaktion

Minijob in der Steuererklärung: Angeben, abgeben, Geld zurück?

Minijob und Steuererklärung 2026: Wann du ihn angeben musst, wann eine Erklärung Pflicht ist und wann sich eine freiwillige Abgabe für dich wirklich lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pauschal mit 2 % versteuerter Minijob: kein Eintrag in die Steuererklärung, kein Einfluss auf deinen Steuersatz
  • Abrechnung nach Steuerklasse: Minijob gehört in die Erklärung (Anlage N)
  • Ein pauschal versteuerter Minijob allein macht keine Steuererklärung zur Pflicht
  • Die 2-%-Pauschsteuer bekommst du nie zurück, eine Erstattung gibt es nur bei einbehaltener Lohnsteuer
  • Neben dem Hauptjob ist nur ein Minijob pauschal möglich, jeder weitere läuft meist über Steuerklasse VI

Aktualisiert 3. Oktober 2026: Dieser Artikel bündelt jetzt unsere bisherigen Beiträge zu Minijob und Steuererklärung. Alle Zahlen und Regeln haben wir für 2026 geprüft und Fehler korrigiert, etwa zur angeblichen Erstattung der Pauschsteuer.

Musst du deinen Minijob in der Steuererklärung angeben?

In den meisten Fällen nein. Beim typischen 603-Euro-Minijob zahlt dein Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale. Damit sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgegolten. Ein so pauschal versteuerter Minijob bleibt bei deiner Einkommensteuer komplett außer Betracht: Du trägst ihn nicht in die Steuererklärung ein, und er erhöht auch nicht deinen persönlichen Steuersatz.

Anders ist es nur, wenn dein Minijob nach deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (also nach Steuerklasse, früher „Lohnsteuerkarte“) abgerechnet wird. Dann ist der Verdienst ganz normaler Arbeitslohn und gehört in die Erklärung, und zwar in die Anlage N.

Wie wird dein Minijob besteuert?In der Steuererklärung angeben?Was bedeutet das für dich?
Pauschal mit 2 % (Regelfall)NeinKein Eintrag, kein Einfluss auf deinen Steuersatz, keine Werbungskosten absetzbar
Nach Steuerklasse I–IVJa (Anlage N)Bei 603 € im Monat fällt in der Regel 0 € Lohnsteuer an
Nach Steuerklasse V oder VIJa (Anlage N)Lohnsteuer wird einbehalten, eine Erklärung kann Geld zurückbringen

Musst du wegen deines Minijobs überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Ein pauschal versteuerter Minijob allein löst keine Pflicht zur Steuererklärung aus. Wenn du nur diesen einen Minijob hast und keine anderen Einkünfte, erwartet das Finanzamt keine Erklärung von dir.

Eine Pflicht kann sich aber aus anderen Gründen ergeben, unabhängig vom Minijob. Typische Fälle:

  • Du (oder dein Ehepartner) wirst in Steuerklasse V oder VI besteuert, etwa bei der Kombination III/V.
  • Du hast mehr als 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr bezogen, z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I.
  • Du hattest mehrere Arbeitgeber gleichzeitig, die Lohnsteuer nach Steuerklasse einbehalten haben.
  • Du hast Nebeneinkünfte von mehr als 410 €, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, z. B. aus Vermietung oder Selbstständigkeit.

Gilt einer dieser Punkte, musst du die Erklärung abgeben. Den pauschal versteuerten Minijob lässt du darin trotzdem weg.

Woran erkennst du, wie dein Minijob versteuert wird?

Das zeigt dir deine Lohnabrechnung: Steht dort „Pauschsteuer 2 %“ oder keine Lohnsteuer, ist dein Minijob pauschal versteuert. Tauchen deine Steuerklasse oder Lohnsteuer auf oder bekommst du eine Lohnsteuerbescheinigung, gehört er in die Steuererklärung.

  • Lohnabrechnung: Steht dort „Pauschsteuer 2 %“ oder wird keine Lohnsteuer ausgewiesen und dein Arbeitgeber meldet dich bei der Minijob-Zentrale, ist der Minijob pauschal versteuert.
  • Steuerklasse und Lohnsteuer auf der Abrechnung: Taucht deine Steuerklasse auf oder wird Lohnsteuer abgezogen, wird nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet.
  • Lohnsteuerbescheinigung: Bekommst du für den Minijob nach Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung, wurde nach Steuerklasse abgerechnet. Dann gehört der Minijob in die Erklärung.
  • Im Zweifel: Frag einfach deinen Arbeitgeber, welche Variante er gewählt hat.

Kannst du dir die 2-%-Pauschsteuer über die Steuererklärung zurückholen?

Nein. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Pauschsteuer ist eine Steuer des Arbeitgebers. Der pauschal versteuerte Lohn und die Pauschsteuer bleiben bei deiner Einkommensteuer außer Betracht, und die Pauschsteuer wird auch nicht auf deine Steuer angerechnet. Das gilt auch dann, wenn du mit deinem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) liegst, und auch dann, wenn dein Arbeitgeber die Pauschsteuer vertraglich auf dich abgewälzt hat.

Eine Erstattung ist nur möglich, wenn dein Minijob nach Steuerklasse abgerechnet und dabei tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde.

Wann lohnt sich für dich eine freiwillige Steuererklärung?

Auch ohne Pflicht kannst du jederzeit freiwillig eine Erklärung abgeben. Lohnenswert ist das vor allem, wenn Lohnsteuer einbehalten wurde, also wenn dein Minijob (oder ein anderer Job) nach Steuerklasse V oder VI abgerechnet wurde. Das betrifft oft Schüler, Studierende oder Menschen, die nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben: Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, bekommst du die gezahlte Lohnsteuer in der Regel komplett zurück.

Wird dein Minijob nach Steuerklasse abgerechnet, kannst du außerdem Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder typische Berufskleidung geltend machen. Ohne Nachweise berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2026). Bei pauschal versteuertem Minijob sind Werbungskosten dafür nicht absetzbar.

Eine freiwillige Erklärung kannst du bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Für das Steuerjahr 2022 läuft die Frist also Ende 2026 ab.

Was gilt steuerlich, wenn du einen Minijob neben deinem Hauptjob hast?

Die Kombination ist steuerlich unkompliziert: Der erste Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob und kann pauschal mit 2 % versteuert werden. Er taucht dann nicht in deiner Steuererklärung auf und erhöht nicht den Steuersatz für deinen Hauptjob. Dein Hauptjob wird wie gewohnt nach deiner Steuerklasse versteuert. Mehr dazu in unserem Ratgeber Minijob neben Hauptjob.

Auch bei Ehepaaren gilt: Hat ein Partner einen Hauptjob und der andere einen pauschal versteuerten Minijob, entsteht allein durch den Minijob keine Pflicht zur gemeinsamen Steuererklärung. Die Pflicht kann sich aber aus der Steuerklassenkombination III/V ergeben.

Was passiert steuerlich, wenn du mehrere Minijobs hast?

Neben einem Hauptjob ist nur ein Minijob möglich. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist sozialversicherungspflichtig. Die 2-%-Pauschsteuer ist dafür nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber rechnet dann nach deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, meist mit Steuerklasse VI und entsprechend hohen Abzügen, oder er wählt eine pauschale Lohnsteuer von 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Manchmal ist es deshalb sinnvoller, die Stunden in einem einzigen Minijob zu bündeln.

Ohne Hauptjob darfst du mehrere Minijobs haben, solange der Verdienst zusammen 603 € im Monat (2026) nicht übersteigt. Ab dem 1. Januar 2027 liegt die Grenze bei 633 €. Details findest du unter Mehrere Minijobs gleichzeitig.

Was ändert sich, wenn du die Minijob-Grenze überschreitest?

Verdienst du regelmäßig mehr als 603 € im Monat (bzw. mehr als 7.236 € im Jahr), ist es kein Minijob mehr. Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig (z. B. als Midijob), und die 2-%-Pauschsteuer entfällt. Dein Lohn wird dann nach Steuerklasse versteuert und gehört in die Steuererklärung (Anlage N). Wie sich die Abzüge dann verändern, erklärt unser Vergleich Minijob vs. Midijob.

Welche Änderungen solltest du für 2027 im Blick haben?

Beschlossen ist: Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 € und die Minijob-Grenze auf 633 € im Monat. Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer von 2 % auf 5 % ist nur ein Gesetzentwurf und ändert an deiner Steuererklärung nichts.

  • Beschlossen: Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde, die Minijob-Grenze von 603 € auf 633 € im Monat.
  • Nur Gesetzentwurf: Die Pauschsteuer soll ab 2027 von 2 % auf 5 % steigen (Kabinettsbeschluss am 2. September 2026, erste Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026). Für die Steuererklärung ändert das nichts: Auch ein mit 5 % pauschal versteuerter Minijob würde nicht in deine Erklärung gehören. Den aktuellen Stand findest du in unserem Artikel zum Pauschalsteuer-Beschluss.

Auf welchen Quellen basiert dieser Artikel?

Dieser Artikel stützt sich auf Angaben der Minijob-Zentrale und des Bundesministeriums der Finanzen sowie auf § 40a EStG, § 46 EStG und § 169 AO. Stand der Informationen ist der 3. Oktober 2026.

Stand: 3. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn dein Arbeitgeber die übliche 2-%-Pauschsteuer zahlt. Dann bleibt der Minijob bei der Einkommensteuer außer Betracht. Wird er nach Steuerklasse abgerechnet, musst du ihn dagegen in der Anlage N angeben.

Muss ich als reiner Minijobber eine Steuererklärung abgeben?

Nein, ein pauschal versteuerter Minijob allein begründet keine Abgabepflicht. Eine Pflicht kann sich nur aus anderen Gründen ergeben, etwa Steuerklasse V/VI, mehr als 410 € Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünfte über 410 €.

Kann ich mir als Schüler oder Student die Steuern vom Minijob zurückholen?

Nur wenn tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde, also bei Abrechnung nach Steuerklasse (meist V oder VI). Liegst du unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), bekommst du sie in der Regel komplett zurück. Die 2-%-Pauschsteuer ist dagegen nicht erstattungsfähig.

Erhöht ein Minijob meinen persönlichen Steuersatz?

Nein, wenn er pauschal versteuert wird. Der Verdienst wird nicht zu deinem übrigen Einkommen addiert, dein Hauptjob wird so besteuert, als hättest du keinen Minijob.

Was passiert, wenn ich neben dem Hauptjob zwei Minijobs habe?

Nur der erste Minijob bleibt ein pauschal versteuerter Minijob. Der zweite wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet, ist sozialversicherungspflichtig und wird meist über Steuerklasse VI oder mit 20 % pauschaler Lohnsteuer abgerechnet.

Wie lange kann ich eine freiwillige Steuererklärung nachreichen?

Bis zu vier Jahre rückwirkend. Die Erklärung für 2022 musst du also bis Ende 2026 beim Finanzamt einreichen.

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Stand: März 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr