Wie hoch ist der Mindestlohn im Minijob 2026?
Seit 1. Januar 2026 gilt im Minijob der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde. Damit kannst du als Minijobber bis zu 43,3 Stunden pro Monat arbeiten, bevor du die Verdienstgrenze von 603 EUR überschreitest. Die Jahresgrenze beträgt 7.236 EUR. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Grenze (z. B. Krankheitsvertretung) ist bis zu zweimal jährlich erlaubt.
Wie hat sich der Mindestlohn im Minijob von 2024 bis 2026 entwickelt?
Der Mindestlohn stieg von 12,41 EUR (2024) über 12,82 EUR (2025) auf 13,90 EUR pro Stunde im Jahr 2026. Die Verdienstgrenze wuchs mit – von 538 über 556 auf 603 EUR –, sodass du bei Mindestlohn weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten kannst.
| Datum | Mindestlohn (EUR/h) | Verdienstgrenze (EUR/Monat) | Max. Stunden bei Mindestlohn |
|---|---|---|---|
| 2024 | 12,41 | 538 | 43,3 h/Monat |
| 2025 | 12,82 | 556 | 43,4 h/Monat |
| 2026 | 13,90 | 603 | 43,4 h/Monat |
Quelle: Mindestlohngesetz (MiLoG), Mindestlohnkommission.
Wie viele Stunden darfst du als Minijobber 2026 arbeiten?
Die Mathematik ist einfach: Verdienstgrenze (603 EUR) geteilt durch Stundenlohn (13,90 EUR) = maximale Stunden pro Monat.
603 EUR ÷ 13,90 EUR = 43,3 Stunden pro Monat
Bei höheren Stundenlöhnen sind weniger Stunden erlaubt:
| Stundenlohn | Max. Stunden pro Monat (bei 603 EUR Grenze) |
|---|---|
| 13,90 EUR (Mindestlohn 2026) | 43,3 Std |
| 15,00 EUR | 40,2 Std |
| 17,00 EUR | 35,5 Std |
| 20,00 EUR | 30,1 Std |
| 25,00 EUR | 24,1 Std |
| 30,00 EUR | 20,1 Std |
Warum liegt die Minijob-Grenze 2026 bei 603 Euro?
Seit Januar 2024 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt. Bei einer Wochenarbeitszeit von rund 10 Stunden zum Mindestlohn ergibt das die Verdienstgrenze. Damit wächst sie automatisch mit, wenn der Mindestlohn steigt:
- 2025: Mindestlohn 12,82 EUR → Grenze 556 EUR
- 2026: Mindestlohn 13,90 EUR → Grenze 603 EUR
Auf das Jahr gerechnet sind das maximal 7.236 EUR (603 × 12 Monate).
Was passiert, wenn du die 603-EUR-Grenze überschreitest?
Bis zu zwei Mal pro Jahr darfst du die Verdienstgrenze überschreiten — solange das nicht im Voraus geplant war (z. B. Krankheitsvertretung, Saison-Spitze, Inventur). Im Überschreitungs-Monat darfst du bis zum Doppelten verdienen, also maximal 1.206 EUR. Zugleich darf der Jahresverdienst dabei nicht über 8.442 EUR steigen.
Bei dauerhafter Überschreitung wirst du sozialversicherungspflichtig:
- Bei 603-2.000 EUR: Übergangsbereich (Midijob) mit reduzierter SV-Pflicht
- Über 2.000 EUR: Volle Sozialversicherungspflicht
Stundenlohn höher als Mindestlohn — wie häufig?
In vielen Branchen wird übertariflich bezahlt. Typische Stundenlöhne im Minijob 2026:
| Tätigkeit | Stundenlohn 2026 |
|---|---|
| Reinigungskraft (Privathaushalt) | 14,00-16,50 EUR |
| Kellner / Service Gastronomie | 13,90-15,50 EUR + Trinkgeld |
| Verkäufer Einzelhandel | 13,90-16,00 EUR |
| Lagerhelfer / Logistik | 14,00-16,50 EUR |
| Nachhilfe (Schulabschluss) | 16,00-26,00 EUR |
| Nachhilfe (Mathe Oberstufe / Englisch C1) | 22,00-38,00 EUR |
| Bürohilfe / Datenerfassung | 14,00-18,00 EUR |
| Hauswirtschaftshilfe / Pflege | 15,00-18,50 EUR |
| IT-Support / Technik | 16,50-27,00 EUR |
Muss dein Arbeitgeber deine Arbeitszeit im Minijob dokumentieren?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit jedes Minijobbers zu dokumentieren (§ 17 MiLoG). Pflicht-Angaben:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit
- Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Pausen
Die Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 EUR (§ 21 MiLoG).
Welche Mythen und Irrtümer gibt es zum Mindestlohn im Minijob?
Verbreitet ist der Irrtum, im Minijob, in der Gastronomie oder für ausländische Beschäftigte gelte der Mindestlohn nicht – falsch: 13,90 EUR pro Stunde gelten für alle. Auch ein pauschal vereinbarter Stundenlohn ohne genaue Zeiterfassung reicht nicht aus.
Mythos 1: "Im Minijob darf man weniger als Mindestlohn zahlen"
Falsch. Der Mindestlohn von 13,90 EUR/h gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, auch im Minijob. Ausnahmen gibt es nur für Auszubildende, Schülerpraktika, Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr und ehrenamtliche Tätigkeiten.
Mythos 2: "Stundenlohn pauschal vereinbart, alles in Ordnung"
Falsch. Bei Minijobs müssen Stunden minutengenau dokumentiert werden. Pauschale 'Stundenlohn-Schätzung' reicht nicht — bei Kontrollen kann das teuer werden.
Mythos 3: "In der Gastronomie gilt der Mindestlohn nicht"
Falsch. Auch in der Gastronomie gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h. Trinkgeld kommt zusätzlich obendrauf, aber der Brutto-Stundenlohn muss mindestens 13,90 EUR betragen.
Mythos 4: "Mindestlohn nur für deutsche Arbeitnehmer"
Falsch. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland — unabhängig von der Nationalität. Auch Saisonarbeiter aus dem Ausland haben Anspruch.
Mehrere Minijobs — was ist erlaubt?
Du darfst einen Minijob neben deinem Hauptjob (sozialversicherungspflichtig) ausüben — der ist sozialversicherungs-pauschal-abgegolten. Hast du mehrere Minijobs ohne Hauptjob, werden die Verdienste zusammengerechnet:
- Summe ≤ 603 EUR → bleibt ein einheitlicher Minijob
- Summe > 603 EUR → alle Beschäftigungen werden sozialversicherungspflichtig
Wie prüfst du, ob du im Minijob den Mindestlohn bekommst?
Teile dein Monatsbrutto durch die tatsächlich gearbeiteten Stunden und vergleiche das Ergebnis mit 13,90 EUR. Liegt es darunter, hast du Anspruch auf Nachzahlung – mach ihn schriftlich mit Frist geltend und bewahre Lohnabrechnungen und Stundenzettel auf.
- Stundenlohn ausrechnen: Monatsbrutto ÷ tatsächlich gearbeitete Stunden
- Mit 13,90 EUR vergleichen: Liegt dein Stundenlohn darunter, hast du einen Anspruch auf Nachzahlung
- Belege aufbewahren: Lohnabrechnungen, Stundenzettel, Arbeitsverträge
- Anspruch geltend machen: Schriftlich beim Arbeitgeber, mit Frist (z. B. 2 Wochen)
- Bei Weigerung: Ansprechpartner sind die Minijob-Zentrale (Knappschaft) oder der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Wann verjährt dein Anspruch auf Mindestlohn-Nachzahlung im Minijob?
Mindestlohn-Ansprüche verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Du kannst also auch noch im Jahr 2026 Nachzahlung für nicht-bezahlten Mindestlohn aus 2023 fordern. Tarifvertragliche Ausschlussfristen, die kürzer wären, sind beim Mindestlohn unwirksam.